Sonntag, 12. Februar 2017

Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache bei Rückgabe nur nach vorheriger Fristsetzung möglich; §§ 535, 551, 280, 281 BGB




Ein Vermieter hat nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Mietsache, wenn er den Mieter vorher unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat.

Der Vermieter kann keinen Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache verlangen, wenn die Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden ist.